Im Jahr 2012 waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in der Bundesrepublik 519.396 Klagen vor den Arbeitsgerichten der Bundesländer anhängig. Die Arbeitsgerichte sind für Streitigkeiten zuständig, die unter die Arbeitsgerichtsbarkeit fallen. Trotz der historischen Wurzeln ist die Arbeitsgerichtsbarkeit kein Teil der Zivilgerichtsbarkeit, sondern eine eigene Fachgerichtsbarkeit. Vor dem Arbeitsgericht werden nicht nur Konflikte zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, sondern auch zwischen Arbeitskolleginnen und Kollegen vor dem Arbeitsgericht ausgetragen, wenn der Grund für eine Streitigkeit mit dem Arbeitsverhältnis unmittelbar zusammenhängt. Eingereicht werden Klagen nicht nur durch Arbeitnehmer, sondern auch von Gewerkschaften und Betriebsräten sowie von den Arbeitgebern und ihren Organisationen. Bei den Klagen geht es in der Hauptsache um Zahlungsklagen und im Rahmen der Bestandsstreitigkeiten nach §61a ArbGG um Kündigungsschutzklagen und Streit um tarifliche Eingruppierungen. Bei den Verfahren vor den Arbeitsgerichten besteht zwar kein Anwaltszwang, d.h. die Prozessparteien können sich dort selbst vertreten. Geht das Verfahren aber vor das Landesarbeitsgericht oder in die letzte Instanz, das Bundesarbeitsgericht, so ist unter der Voraussetzung des §11a ArbGG die Beiordnung eines Anwalts Pflicht. Wenn aber schon beim Termin vor dem Arbeitsgericht vom Arbeitnehmer ein Arbeitsrechtsanwalt eingeschaltet wird, entstehen Anwaltsgebühren. Mehr erfahren Sie auf dieser Seite. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Besitz eine Rechtsschutzversicherung (Berufsrechtsschutz) sind, können ohne Gedanken an die Kosten den Arbeitsgerichtprozess mit der Hilfe eines Arbeitsrechtsanwalts kompromisslos führen.
Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Schon nach dem ersten Beratungsgespräch setzt sich der Arbeitsrechtsanwalt mit der Rechtsschutzversicherung in Verbindung und bittet nach Schilderung der rechtlichen Gründe und Beweismittel um Deckung. Die Experten der Rechtsschutzversicherung werden vor der Deckungszusage die Sachlage prüfen, um aussichtlose Prozesse und unnötige Kosten zu vermeiden. Das Einschalten eines Arbeitsrechtsanwaltes ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern z.B. bei einer Kündigungsschutzklage unumgänglich, da das Ziel häufig die Abfindung, selten aber die Weiterbeschäftigung ist. Für den Laien ist die selbstständige Erhebung einer Kündigungsschutzklage, bei der nicht nur die Fristen zu beachten sind, sondern auch die Höhe der evtl. Abfindung festlegt werden muss, nahezu unmöglich. Ferner kann nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, ob angeführte Kündigungsgründe wie etwa betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt rechtmäßig sind. Um den richtigen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu finden bieten sich die verschiedenen Anwaltsportale, wie z.B. anwalt§uche.de im Internet an.
Kürzere Verfahren für Arbeitsgerichtverfahren
Ein Arbeitsgerichtsverfahren ist vom Aufbau her einem Zivilprozess ähnlich. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG und dem § 495 ZPO gelten Vorschriften für das Verfahren vor den Amtsgerichten und sind entsprechend anzuwenden. Für die arbeitsgerichtlichen Verfahren gelten meist kürzere Fristen. Die entstehenden Kosten für den Arbeitsgerichtsprozess richten sich nach §13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Kosten bemessen sich nach dem außergerichtlichen Gegenstandswert bzw. dem gerichtlich festgelegten Streitwert nach § 22 RVG. Die einzelnen Gebührentatbestände richten sich nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG).