In der BRD sind nahezu 2 Millionen Bundesbürger überschuldet.
Grund für die Überschuldung ist die sogenannte Schuldenfalle. Um finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen, nehmen Schuldner immer neue Kredite auf und die Schuldenspirale nimmt Ihren Lauf. Grund für die Überschuldung ist u.a. die Arbeitslosigkeit. Wenn nur das Arbeitslosengeld oder später die Harz-IV-Bezüge, wenn keine Eingliederung in den Arbeitsmarkt möglich ist, zur Verfügung stehen, ist es schwierig seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.Hat ein Gläubiger nicht die Möglichkeit auf normalem Weg an sein Geld zu gelangen, hat er die Möglichkeit seine Geldforderungen mit staatlichen Mitteln einzutreiben. Es kommt dann zur Zwangsversteigerung.
Das gesetzlich geregelte Vollstreckungsverfahren der Zwangsversteigerung
Die Zwangsversteigerung auch Subhastation genannt ist ein gesetzlich geregeltes gerichtliches Vollstreckungsverfahren. Es kann im Rahmen eines Zwangsversteigerungs-
Verfahrens unbewegliches Vermögen (auch Immobilien genannt) vom Amtsgericht zur Vollstreckung geführt werden. Die unbeweglichen Vermögen wie Grundstücke und deren Aufbauten, Wohnungseigentum usw. können der Zwangsversteigerung zugeführt werden. Sachlich zuständig für die Zwangsversteigerung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Die Zwangsversteigerung wird durch den Gläubiger beantragt. Es muss ein Vollstreckungstitel vorliegen. Der Beschluss über die Anordnung des Zwangsversteigerungs-Verfahrens wird vom Amtsgericht dem Schuldner zugestellt. Auch der Gläubiger erhält diese Information. Es kann auf Antrag des Amtsgerichts im Grundbuch Abtl. II eingetragen werden, dass die Zwangsversteigerung angeordnet ist.
Was geschieht vor der Versteigerung?
Vor der Zwangsversteigerung, deren Termin öffentlich bekannt gegeben wird, prüft ein Rechtspfleger, ob alle Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung gegeben sind.
Vor der Zwangsversteigerung muss der Verkehrswert des zu versteigerndes Objektes festgelegt werden. Jeder Schuldner, der sich ungerecht behandelt fühlt, kann beim zuständigen Landgericht Beschwerde einreichen. Die Zwangsversteigerung ist öffentlich und kann von jedem besucht werden, der Interesse daran hat. Hilfe in der Zwangsversteigerung können sie gegeben falls anfordern. Bei der Zwangsversteigerung können in einer bestimmten Zeit die Gebote abgegeben werden. Die Mindestgebotzeit beträgt 30 Minuten und ist nach oben offen. Die Zwangsversteigerung ist zu Ende, wenn nach dem 3 maligem Aufruf des letzten Gebots kein höheres Gebot mehr folgt. Das Ende der Zwangsversteigerung verkündet dann der Rechtspfleger.