Pfändung

Immer mehr Bundesbürger geraten in die Schuldenfalle. Grund hierfür ist oft der der Verlust des Arbeitsplatzes, Krankheit oder Scheidung. Auch unkontrolliertes Einkaufen im Internet oder Versandhäusern führt zur Überschuldung. Wenn die Raten für Kreditverträge, die zum Kauf von Konsumgütern abgeschlossen wurden, nicht mehr bedient werden können, droht den Betroffenen die Pfändung. Mit einem Pfändungsrechner kann der Betroffene die geltenden Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen anhand seines Nettoeinkommens berechnen lassen. Die Pfändungsgrenze hängt von der Anzahl der Personen ab, denen der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Grundlage für die Berechnung ist §850c der Zivilprozessordnung (ZPO) in der jeweils gültigen Fassung.

Pfändung, Pfändung geschieht im Auftrag des Gläubigers

Die Pfändung, eine Art der Zwangsvollstreckung, ist eine Beschlagnahme von Gegenständen zum Zweck der Gläuberbefriedigung zu verstehen. Die Pfändung geschieht im Auftrag des Gläubigers, wenn der Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann. Die Pfändung setzt sich im privaten Recht einem Vollstreckungstitel voraus, der dem Schuldner zugestellt werden muss. Den vollstreckbaren Titel ersetzt im öffentlichen Recht die Vollstreckungsanordnung. Wie viel ein Schuldner von seinem monatlichen Nettoeinkommen behalten darf, ist gesetzlich geregelt und mit dem Pfändungsrechner auf Knopfdruck zu ermitteln. Wenn keine Unterhaltspflicht besteht liegt die Pfändungsgrenze ab dem 01.07.2013 bei 1045,-€, wenn der Schuldner gegenüber => 5 Personen unterhaltspflichtig ist, liegt die Grenze bei 2314,-€. Einkommen unterhalb der Freigrenze bleibt frei von Pfändung und Einkommen über dem Höchstbetrag wird voll gepfändet.

Pfändung, Arbeitgeber wird durch diese Aktion zum Drittschuldner

Eine wirksame Pfändung von Arbeitseinkommen hat zur Folge, dass der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Verdienstes mittels Pfändungsrechner ermittelt und an den Gläubiger abführen muss. Der Arbeitgeber wird durch diese Aktion zum Drittschuldner. Wenn der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners durch den pfändungsfreien Betrag nicht sichergestellt werden kann (§850 ZPO) besteht die Möglichkeit der Erhöhung des pfändungsfreien Betrages, der durch den Pfändungsrechner ermittelt wurde. Die Pfändung bzw. Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn nach § 750 Abs. 1 ZPO die Personen gegen die vorgegangen werden soll, in dem Titel oder der beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und der Titel bereits zugestellt wurde oder gleichzeitig zugestellt

Author: Fastner

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