Scheidung

 scheidungDem „Golden Age of Marriage“ in den 60er Jahren folgte in der Bundesrepublik ein Einbruch in der Häufigkeit der Eheschließungen. Mit der sinkenden Heiratsneigung ist auch die Verschiebung der Eheschließungen in ein höheres Lebensalter verbunden. Vor dem Traualtar geben sich Heiratswillige immer noch unter der Prämisse: „ Bis das der Tod Euch scheidet“ das Jawort und werden zu Ehepartnern mit bestimmten Rechten und Pflichten. Die Ehe ist eine geschützte, gefestigte Form der Verbindung zweier Menschen und wird weltweit in den verschiedenen Rechtsordnungen geregelt. Die auf Dauer angelegte, in der rechtlich vorgesehenen Form geschlossene, grundsätzlich unauflösliche Lebensgemeinschaft genießt den Schutzbereich des Art.6 Abs. 1 des Grundgesetzes. Laut vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2013 in Deutschland insgesamt 373.660 Ehen geschlossen. Obwohl die Quote der Scheidungen seit 1960 von 11% bis zum Jahre 2005 auf >50% anstieg und derzeit bei ca. 47% liegt, werden tatsächlich die meisten Ehen noch durch den Tod des Ehepartners beendet. Die Zahl der Ehescheidungen betrug in 2013 mit 169800 5,2% weniger als im Vorjahr. Diese aber immer noch bedeutende Scheidungsquote Quote zeigt, dass etwa 36% aller in einem Jahr geschlossenen Ehen im Laufe der nächsten 25 Jahre geschieden werden. Die Dauer der im Jahre 2013 geschiedenen Ehen betrug im Durchschnitt 14 Jahre und 8 Monate und setzte somit den Trend zur längeren Ehedauer bis zur Scheidung fort. Bemerkenswert ist, dass in der Mehrzahl der Scheidungen die Anträge von den Frauen gestellt wurden. In ca. 8% der Fälle reichten die Ehepartner gemeinsam den Scheidungsantrag ein.

Scheidungsgründe

Der Bund fürs Leben wird nicht nur aus Liebe geschlossen, sondern dient für die Partner vornehmlich auch der Familiengründung und Existenzsicherung. Das immer mehr Ehen vor dem Scheidungsrichter enden liegt auch an den unterschiedlichen Erwartungen an die Ehegemeinschaft. Die Liebe ist immer noch die wichtigste Glücksquelle des Lebens und soll das Leben in der Ehe bereichern und aufregend machen. Am Anfang der Ehe hängt der Himmel noch voller Geigen und die Liste der Erwartungen ergibt eine erdrückend lange Liste. Im Durchschnitt dauert das unmittelbare Verlangen nach dem Partner den man liebt, drei Jahre. Danach ist für viele der Punkt gekommen, sich einen neuen Partner zu suchen, bei dem dieses Verlangen wieder da ist. Die zu Beginn der Ehe versprochene gerechte Aufgabenverteilung, die ein harmonisches Zusammenleben garantieren soll und zum individuellen Glück verhelfen soll, gelangt zu schnell im Verlauf der Ehejahre in eine Schieflage. Eine Vernunftehe, die realistisch, lebbar und erfolgreich ist, kann von vielen Ehepartnern nicht durchgestanden werden. Finanzielle Probleme ergeben oft eine erdrückende Lage, aus der es kein entrinnen gibt. Berufstätige, erfolgreiche Frauen sind oft nicht bereit in einer stumpf gewordenen Partnerschaft zu verharren und reichen die Scheidung ein. Es gibt eine Vielzahl von vermeidbaren Grundproblemen, wie beispielsweise der übermäßige Genuss von Alkohol eines Partners, Langeweile statt Leidenschaft und Streit statt Schmusestunden, die zur Zerrüttung in der Ehe führen. Erfüllt eine Ehe nicht mehr die Hoffnung auf ein harmonisches Zusammenleben, gibt es für die meisten Paare nur noch den Ausweg der Scheidung.

Die Grundtatbestände des Scheiterns der Ehe

Geschieden werden ist kostspielig, tut weh und bedeutet für die Betroffenen einen einschneidenden Wendepunkt im Leben der Partner und ihrer Kinder bzw. einen Ausstieg aus dem gewohnten Leben, was für alle Beteiligten mit starken Emotionen verbunden ist. Besonders Kinder leiden unter der Scheidung der Eltern. Ehepartner, die sich trennen möchten und sich mit dem Gedanken der Scheidung befassen, beauftragen in der Regel je einen Anwalt. Die Ehe kann als gescheitert angesehen werden, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute keinen Bestand mehr hat und keine Aussicht besteht, dass die Gemeinschaft wieder hergestellt werden kann. Der Gesetzgeber spricht dann vom Zerrüttungsprinzip nach § 1565 abs. 1 BGB. Dieser Paragraph ist die Zentrale Vorschrift des Scheidungsrechts. Zerrüttet ist die Ehe, wenn sich die Ehegatten bezüglich der gemeinschaftlichen Lebensgestaltung nicht mehr eins sind. Die Ursachen für diese unterschiedliche eheliche Gesinnung sind für den Scheidungsrichter völlig unerheblich. Für das Scheitern der Ehe sind die Tatbestände Unzumutbarkeit, Trennungsjahr und drei Jahre Trennung. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn gravierende Gründe vorliegen, die für einen Ehepartner aufgrund des Verhaltens des anderen Partners unzumutbar (wenn körperliche oder seelische Misshandlung durch den anderen Ehegatten gegeben ist) geworden sind. §1566 BGB besagt, dass Ehen auf Antrag beider Ehegatten einvernehmlich geschieden werden oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Im Gegensatz zum juristisch herkömmlichen oder auch traditionellen Scheidungsverfahren können die Ehegatten die Anwaltsmediation in Anspruch nehmen. Beide Ehepartner beauftragen einen Anwalt, genannt Anwaltsmediator, um gemeinsam durch Mediation zur fairen Konfliktlösung der Eheprobleme zu gelangen.

Bildquelle: © Depositphotos.com / olly18

Author: Fastner

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