Witwenrente

Stirbt ein Ehegatte, hat der hinterbliebene Ehepartner Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente. Die Deutsche Rentenversicherung, die alle Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Landes- und Bundesebene vereint, ist für die Auszahlung dieser Hinterbliebenenrente verantwortlich. Seit dem 1. Januar 2002 gelten neue Regeln für die kleine sowie die große Witwenrente. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001 wurde das Rentenrecht für Hinterbliebene geändert. Seit seiner Einführung zum 1. Januar 2002 müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Witwenrente oder Witwerrente zu erhalten.

Witwenrente , Neuerungen seit 2002

Grundsätzlich haben Ehegatten dann ein Anrecht auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn sie bis zum Tod ihres Ehepartners mit ihm verheiratet waren. Die Ehe darf weder rechtskräftig geschieden oder in irgendeiner Form aufgehoben sein. Seit 2002 gilt das sogenannte Sterbevierteljahr als Neuerung der Witwenrente. Nach dem Tod des Ehegatten erhält der Hinterbliebene drei Kalendermonate lang die Witwenrente oder Witwerrente in voller Höhe der Versichertenrente. Ausschlaggebend für die Höhe der Rente ist der Rentenanspruch des Verstorbenen. Wer nach dem 1. Januar 2002 geheiratet hat, erhält eine Witwenrente oder Witwerrente nur noch dann, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Auch hierbei gibt es Ausnahmen, so zum Beispiel, wenn der Ehepartner nach weniger als 12 Monaten Ehe durch einen Unfall stirbt. Wie alle anderen Renten muss die Witwenrente beim Rentenversicherungsträger beantragt werden.

Witwenrente, Berechnung

Ist das Sterbevierteljahr abgelaufen, wird die Witwenrente gekürzt. 25 Prozent der Versichertenrente, auf die der verstorbene Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte, beträgt die kleine Witwenrente. Egal ob nach neuem oder nach altem Recht.
60 Prozent der Versichertenrente beträgt die große Witwenrente nach altem Recht. 55 Prozent der Versichertenrente beträgt die große Witwenrente nach neuem Recht.
Einkünfte der Witwe bzw. des Witwers werden im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Rente angerechnet.

Author: Alex

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