Leiharbeit

Die Grundlage für die Leiharbeit liegt in Deutschland in dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Jeder Leiharbeitnehmer steht in einem aktiven Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Der Arbeitnehmer hat dabei alle arbeitsvertraglichen, traifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte. Das Verhältnis des Leiharbeiters unterliegt demselben Kündigungsschutz wie jedes andere Arbeitsverhältnis.

Der Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer erbringt in einem Leiharbeitsverhätltnis seine Leistungen nicht wie üblich beim Arbeitgeber, sondern bei einem Entleiher. Der Arbeitnehmer wird von dem Verleiher an ein interessiertes Unternehmen „verliehen“, dass die zusätzliche Arbeitskraft benötigt. Die Weisungsrechte werden dabei dem Entleiher übertragen, sodass dieser eine Mitverantwortung für den Arbeitsschutz trägt. Ordnungswidriges Handeln darf aber nur der Entleiher ahnden und mit folglichen Konsequenzen belegen. Der Arbeitnehmer steht demzufolge in einem festen Arbeitsverhältnis, ohne einen festen Anlaufpunkt zu haben

Der Verleiher- Die Rolle des Arbeitgebers

Der Vertrag, der zwischen dem Leiharbeitsnehmer und dem Verleiher geschlossen wird, ist ein amtlicher Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Der größte Unterschied

Leiharbeit
Leiharbeit- Quelle: flickr.com @ taffe_frauen_netzwerk

besteht darin, dass der Verleiher die Berechtigung besitzt, den Arbeitnehmer an einen Dritten zu verleihen. Ein Stundensatz wird zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für die Leiharbeit ausgehandelt, mit dem der Leiharbeiter letztendlich vergütet wird.

Die 3. Instanz im Bunde- Der Entleiher

Der Entleiher hat die Chance die Arbeitskraft des Leiharbeiters zu nutzen, ohne arbeitsrechtlichen Ansprüche daraus erwachsen zu lassen. Die vertraglichen Bindungen zwischen der 3. Instanz und dem Arbeitnehmer entfallen komplett. Der Entleiher greift nur dann auf die zusätzliche Arbeitskraft zurück, wenn ein erhöhter Bedarf in dem jeweiligen Unternehmen herrscht.

Author: Alex

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