Rentenversicherung

Die Sozialversicherungsgesetzgebung ist sehr kompliziert und für den Normalbürger kaum zu durchschauen. Besonders das Thema Rentenversicherung, was nahezu jeden Bürger betrifft, ist sehr komplex. Im Internet gibt es die Information zur Rentenversicherung im Sozialversicherungsgesetz. Hier kann sich der Bertoffene im (SGB) Sechsten Buch (VI) des Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) über die gesetzlichen Vorgaben ausgiebig informieren. Jeder Arbeitnehmer in der Bundesrepublik muss sich in vier Versicherungsarten absichern, auch wenn er kein deutscher Staatsbürger ist. Die Rentenversicherung, das von Nationalstaaten geschaffene Hinterbliebenensicherungssystem, ist eine wichtige Form der Altersversorgung.

Rentenversicherung, finanzielle Absicherung der Arbeitnehmer

Die Rentenversicherung, der wichtige Zweig der staatlich garantierten Sozialversicherung sorgt für die finanzielle Absicherung der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Die Versicherungsarten Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung sind gesetzlich vorgeschrieben und die Beiträge werden dem Arbeitnehmer automatisch von den Gehaltsbezügen abgezogen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht von der gesetzlichen Krankenversicherung wird gestattet, wenn man mit dem Bruttolohn über die Versicherungspflichtgrenze steigt. Der Rentenversicherungsbeitrag vom Bruttolohn beträgt zurzeit 18,9%. Der Betrag wird zur Hälfte von Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber bezahlt. Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung beträgt 5.800,-€ vom monatlichen Bruttolohn (im Westen). Die Bemessungsgrenze für Arbeitnehmer im Osten beträgt 4.900.-€.

Rentenversicherung, Beitragsbemessungssätze und Sonderregelungen

Die gesetzlichen Vorschriften über die komplexen Versicherungsarten, zu der auch die Rentenversicherung zählt, sind im Sozialversicherungsgesetz niedergeschrieben. Hier kann man sich über die die Beitragsbemessungssätze und Sonderregelungen der gesetzlichen Sozialversicherung informieren, damit man keine böse Überraschung erlebt, wenn man eines Tages auf die Leistung der gesetzlichen Sozialversicherung angewiesen ist. Hier erfahren sie mehr.
Für die sogenannten Geringverdiener gibt es bei der Rentenversicherung eine Sonderregelung. Für Arbeitnehmer, deren Einkommen 450.- € nicht übersteigt, gilt ein ermäßigter Beitragssatz, die der Arbeitgeber alleine zu tragen hat.

Author: Alex

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