Patent

Wer eine neue bahnbrechende Idee hat oder etwas Neues mit erfinderischer Höhe entdeckt, kann sich darauf vom Bundespatentamt in München ein Patent erteilen lassen und das geistige Eigentum kommerziell nutzen. Der Begriff Patent bezeichnet ein gewerbliches Schutzrecht, das neben dem Gebrauchsmuster auch für den Schutz technischer Erfindungen gewährt wird.

Im Wesentlichen dienen Patente aus juristischer Sicht dazu, Arbeitsergebnisse vor der unbefugten Nutzung durch Dritte zu schützen. Patente sind Verbietungsrechte. Arbeitsergebnisse werden sowohl von großen und kleineren Unternehmen als auch Privatleuten unter dem Einsatz von nicht unerheblichen finanziellen Investitionen erzielt. Mit einem Patent können somit zeitlich begrenzt Nachahmer ausgeschlossen werden, bis die für die Erfindung eingesetzten Investitionen wieder erwirtschaftet werden.

Das Verbietungsrecht setzt die Publizierung dessen, was verboten werden kann, voraus. Patentanmeldungen werden daher i.a. 18 Monate nach ihrer Einreichung durch die Offenlegungsschrift veröffentlicht. Patente werden nach ihrer Erteilung ebenfalls veröffentlicht. Die Wettbewerber können sich daher früh über kommende Patente informieren. Eine Ausnahme davon sind die USA. In den USA ist die erste Publikation das erteilte Patent.

In den verschiedenen Industriezweigen Deutschlands sind unterschiedliche Patentarten wie Sachpatente, Verfahrenspatente und Mittelpatente von Bedeutung. Eine Erfindung kann mehrere Patentarten umfassen, die ggf. in einer Patentanmeldung zusammengefasst werden können.

Einzelne Staaten haben bestimmte Patentarten vom Patentschutz ausgeschlossen. In den USA gibt es keine Verwendungspatente. Mittelpatente sind zulässig.

Voraussetzung für ein Patent

Die Messlatte zur Beurteilung der Neuheit eines Patents ist der sogenannte Stand der Technik. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang einer Patentanmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit durch schriftlich oder mündliche Beschreibung zugänglich gemacht worden sind. Der Stand der Technik umfasst auch ältere Patente, die erst nach dem Zeitrang der angegebenen Patentanmeldung veröffentlich werden. Solange eine Erfindung nicht beim Patentamt angemeldet ist, müssen vom Erfinder eigene neuheitsschädliche Aktionen vermieden werden. Es sollten keine Gespräche zum Thema der Erfindung mit externen Personen ohne Geheimhaltungsverpflichtung stattfinden. Ausstellungen und Vorträge sollten zum Thema der Erfindung vermieden werden.

Mit einem Patent kann eine Erfindung auf z.B. technischem Gebiet vor unbefugter Benutzung geschützt werden, sofern die Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, gewerblich angewendet wird und ausreichendoffenbar ist.

Das Kriterium der Erfinderischen Tätigkeit unterliegt stärker einer subjektiven Beurteilung durch Richter, Prüfer oder Anwälte als die Neuheit. Eine erfinderische Tätigkeit zur Erlangung eines Patents liegt vor, wenn der Durchschnittsfachmann auf dem betreffenden Arbeitsgebiet nicht ohne weiteres hätte drauf kommen können.

Der sogenannte „Problem-Solution-Approach“ wird vom Europäischen Patentamt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit angewandt. In vielen Patentprüfungsverfahren und Einspruch- sowie Beschwerdeverfahren ist die An- bzw. Aberkennung des Vorliegens erfinderischer Tätigkeit die zentrale Frage.

Anmeldung eines Patents

Der Weg zum Patent

Quelle für die Grafik: https://www.bwlh.de/fachanwalt/Patentrecht/patentrecht.html

Patente werden nur für Erfindungen erteilt, die in einem Gewerbebetrieb genutzt werden können. Aus sozial-ethischen Gründen gelten im Patentgesetz chirurgische und therapeutische Behandlungen am lebenden menschlichen und tierischem Körper sowie Heil- und Diagnostizier-Verfahren nicht als gewerbliche Tätigkeit und sind daher nicht dem Patentschutz zugänglich.

Zur Anmeldung eines Patents gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Im Verlaufe der Jahre hat sich eine üblicherweise eingehaltene Form des Aufbaus einer Patentanmeldung gegeben, damit gravierende Mängel bei der Einreichung beim Patentamt vermieden werden. Der übliche Aufbau einer Patentanmeldung, die beim Deutschen Patentamt in München eingereicht wird, beinhaltet die kurze allgemeine Angabe des Gebiets, zudem die Erfindung gehört. Der Titel des Patents sollte alle Arten von vorkommenden Patentansprüchen beinhalten. Die formulierten Patentansprüche geben an, wofür bei einer Patentanmeldung Verbietungsrechte angestrebt werden bzw. wofür Verbietungsrechte bei einer Patentschrift erteilt worden sind. Da mit der Patentanmeldung der Zweck verfolgt wird, ein Verbietungsrecht zu erlangen, muss die Patentanmeldung grundsätzlich anders verfasst werden als z.B. eine wissenschaftliche Veröffentlichung, Betriebsvorschriften oder ähnliche Berichte, die anderen Zwecken dienen. Es gilt der Grundsatz, dass nur Patentschutz für Dinge möglich ist, die offenbart wurden. Nach Erstellung des Anmeldetextes wird dieser für eine Erstanmeldung beim Deutschen Patentamt eingereicht. 18 Monate nach dem Prioritätstag wird die Patentanmeldung veröffentlicht (Offenlegungsschrift, EP-A-Schrift), d.h. die Beschreibung, die Patentbeispiele, die Patentansprüche und die Zusammenfassung werden zusammen mit den wesentlichen bibliographischen Daten in gedruckter Form publiziert. Das nach festen Regeln durchgeführte Prüfverfahren endet mit dem Erteilungsbeschluss (Patent wird erteilt!) oder mit der Zurückweisung der Patentanmeldung.

Die Laufzeit von Patenten beträgt bis zu 20 Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Patentanmeldungen und Patente kosten jährlich anfallende, mit steigendem Alter stark ansteigende Aufrechterhaltungsgebühren. Aus diesem Grund werden nur wenige Patente über die maximal mögliche Laufzeit gehalten.

Mittlerweile lassen sich aber auch menschliche Gene patentieren. Große Konzerne zerren sich mit Patentklagen regelmäßig gegenseitig vor Gericht. Es geht hierbei nicht darum, die Idee des einzelnen zu schützen, sondern darum, den Markt zu beherrschen.

Author: Johanna

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